Die rechtlichen Grundlagen zur Betreuerbestellung finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch, § 1814. Eine Betreuung wird nur für volljährige Personen angeordnet, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht allein regeln und besorgen können. In diese Situation kann jeder Mensch, z.B. durch eine Erkrankung oder einen Unfall, zumindest für einen begrenzten Zeitraum gelangen. Die Bestellung, also Einsetzung des Betreuers, kann auf Antrag des Betroffenen, von Amts wegen oder auf Anregung jeder Person hin erfolgen.

Gibt es in der Familie und im privaten Umfeld des Betroffenen keine geeignete Person, die die Betreuung ehrenamtlich führen könnte, wird eine selbstständiger Berufsbetreuer oder ein Vereinsbetreuer eingesetzt. Dabei darf der rechtliche Betreuer nur in dem für den Einzelfall zu bestimmenden Rahmen handeln und verfügen. Dazu werden vom Betreuungsgericht die für den konkreten Fall nötigen Aufgabenkreise in einem gerichtlichen Beschluss und im Betreuerausweis (auch Bestellung genannt) aufgeführt.

Zu diesen so genannten Aufgabenkreisen zählen beispielsweise:

  • Gesundheitssorge
  • Vermögenssorge
  • Bearbeitung der amtlichen Post
  • Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden
  • Geltendmachen von Ansprüchen auf Leistungen jeder Art
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Entscheidung über die Unterbringung

Eine Entmündigung oder Bevormundung des betroffenen Menschen, wie früher und heute oft umgangssprachlich mit Betreuung gleichgesetzt, findet nicht statt. Vielmehr wird mit Hilfe des Betreuers der Wille oder der mutmaßliche Wille des Betreuten umgesetzt, um ihm ein so weit wie möglich selbstbestimmtes und würdiges Leben zu ermöglichen. Somit ist der Betreuer zuständig für die Wahrung der Rechte des Betroffenen und Geltendmachung von rechtlichen Ansprüchen.

Die persönliche und individuelle Betreuung soll dem Betroffenen unter anderem alle finanziellen Ansprüche sichern, die Teilhabe an gesellschaftlichen und beruflichen Leben ermöglichen und verbessern, die Gleichstellung  und den Zugang zu allen Fördermöglichkeiten sichern.

Eine Betreuung wird nicht für „immer“ veranlasst. Als Betroffener muss man nicht befürchten, für sein gesamtes weiteres Leben betreut zu werden. In regelmäßigen Abständen, spätestens nach sieben Jahren, muss vom Gericht geprüft werden, ob eine weitere Betreuung noch notwendig ist. Auch muss der Betreuer dem Gericht mitteilen, wenn nach seinem Eindruck eine weitere Betreuung oder einzelne Aufgabenkreise nicht mehr nötig sind. Jährlich legt zudem der Betreuer dem Betreuungsgericht einen Betreuungsbericht vor, der über alle wichtigen Punkte der Betreuung informiert.

Da hier nur ein kleiner Anriss der Thematik erfolgen kann, setzen Sie sich bitte bei konkreten Fragen oder Problemen mit uns persönlich in Verbindung. Rufen Sie uns an und vereinbaren einen Termin!